Auszahlungen im Todesfall
Bei Riester-Produkten gibt es bisher keine einheitlichen Regelungen
für den Todesfall.
Grundsätzlich gilt, dass angespartes Kapital beim Tod des Vertragsnehmers
vererbt werden kann. Bei Ehegatten besteht auch die Möglichkeit das
Vermögen auf einen eigenen zertifizierten Sparvertrag zu übertragen.
Eventuelle Sonderausgabenabzüge bleiben hiervon unberührt.
Wird ein Auszahlplan von einer Fondsgesellschaft an den hinterbliebenen Ehepartner übertragen, werden monatliche Beiträge für den Zeitraum aus, in dem der verstorbene Auszahlungen erhalten hätte. Ab dem 85. Lebensjahr werden keine Leistungen mehr ausgezahlt, da ab diesem Zeitpunkt die Rentenversicherung für die Leistungen eingetreten wäre. Von dieser werden jedoch an Hinterbliebene keine Auszahlungen vorgenommen.
Die Vereinbarung von einer Rentengarantiezeit, oder Hinterbliebenenrente sind bei der Rentenversicherung wichtige Faktoren für das Eintreten des Todesfalls. Wenn der Tod während der vereinbarten Rentengarantiezeit eintritt, erfolgen Auszahlungen - ohne dass Zulagen oder auf den Vertrag entfallene Steuererstattungen zurückgezahlt werden müssen. Gleiches gilt wenn eine Witwenrente, bzw. Witwerrente aus dem Vertrag gezahlt wird.
Tritt der Tod während der vereinbarten Rentengarantiezeit ein,
erfolgt die Auszahlung, ohne dass Zulagen oder auf den Vertrag entfallene
Steuererstattungen zurückgezahlt werden müssen.
Ebenso verhält es sich, wenn eine Witwen oder Witwerrente aus dem Vertrag
gezahlt wird. Im Rahmen des Sonderausgabenabzugs müssen jedoch
bei der Auszahlung des Kapitals bisher geleistete Steuerrückerstattungen
zurückgezahlt werden. Die Höhe der Rückzahlung wird von der
Zulagenstelle der Bfa ermittelt. Zu versteuern ist der Kapitalzuwachs.